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Wie lange habe ich Zeit, um eine Rechnung zu stellen?

Wo bleibt eigentlich das Geld von diesem Job im letzten Jahr – oder habe ich da etwa gar keine Rechnung gestellt…?

Die gute Nachricht ist: Falls man wirklich einmal vergessen hat, eine Rechnung zu stellen kann man das meist noch nachholen.

Doch wie lange hat man nun eigentlich genau Zeit, um eine Rechnung zu stellen?

Bei den meisten Arbeitsverhältnissen zwischen freiberuflich arbeitendem Fotoassi und Fotografen dürfte es sich nach § 611 BGB um einen Dienstvertrag handeln. Somit entsteht der Anspruch auf Vergütung sofort nach Beendigung des Jobs.

Weiterhin regelt das BGB in den §§ 195ff, wie lange man Zeit hat, um eine Rechnung zu stellen (oder juristisch ausgedrückt: die Forderung geltend zu machen)

Die Faustregel lautet: 31.12. des Jahres, in dem der Job stattgefunden hat, plus 3 Jahre = Verjährung.

Als Beispiel dazu: Der Job war vom 21. – 23. Mai 2011. Somit beginnt die Verjährung am 31.12.2011. Von da ab berechnet sich die dreijährige Verjährungsfrist = 31.12.2014.

Natürlich eine verspätete Rechnungsstellung nicht schön. Und schon gar nicht, erst nach drei Jahren anzukommen. Andererseits kann man das auch so sehen: Man hat dem Fotografen ein zinsloses Darlehen gegeben. Somit hat er eigentlich keinen Grund, über eine verspätete Rechnungsstellung verärgert zu sein.

Ähnlich verhält es sich bei einer Rechnung, die man zwar gestellt hat, die aber der Fotograf seit Ewigkeiten nicht beglichen hat. Worauf dabei zu achten ist, wann diese Forderung verjährt und bis wann man spätestens rechtliche Schritte einleiten sollte, dazu mehr in einem späteren Artikel.

 

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